KONSUMENTENSCHUTZBESTIMMUNGEN


§ 30 b KSchG

Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Ma­kler­ver­trags dem Auf­trag­ge­ber, der Ver­brauch­er ist, mit der Sorgfalt eines or­dent­lich­en Immo­bi­li­en­maklers eine schriftliche Über­sicht zu ge­ben, aus der hervorgeht, dass er als Makler ein­schrei­tet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Ab­schluss des zu ver­mit­teln­den Geschäfts voraussichtlich er­wach­sen­den Kosten, einschließlich der Ver­mit­tlungs­pro­vi­sion ausweist. Die Höhe der Ver­mit­tlungs­pro­vi­sion ist gesondert an­zu­füh­ren; auf ein allfälliges wirt­schaft­lich­es oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Ge­schäfts­ge­brauchs als Dop­pel­mak­ler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immo­bi­lien­ma­kler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auf­trag­ge­bers zum ver­mit­telt­en Geschäft, so gilt § 3 Abs 4 MaklerG.

Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immo­bilien­makler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Au­ftrag­ge­bers als Doppelmakler tätig sein.

Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu ver­mit­teln­den Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.